Kurz notiert // Heilmittelwerberecht
Bundesgerichtshof
Verstoß gegen Heilmittelwerberecht durch Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille
BGH, Urteil vom 06.11.2014 - I ZR 26/14 - Kostenlose Zweitbrille; Vorinstanzen: LG Stuttgart, 19.04.2012 - 35 O 11/11 KfH; OLG Stuttgart, 17.01.2013 - 2 U 92/12
MIR 2014, Dok. 115, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.11.2014 (I ZR 26/14 - Kostenlose Zweitbrille) entschieden, dass die Werbung für eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann. Im entschiedenen Fall liege ein Verstoß gegen das Verbot von Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor.
Zur Sache
Die Beklagte betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von EUR 239,00 und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von EUR 499,00 anbot. Die Beklagte kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von EUR 89,00 erhält. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stelle eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.
Entscheidung des Bundesgerichtshof: Verstoß gegen Verbot von Zuwendungen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Die angegriffene Werbung der Beklagten verstoße gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Der Verbraucher fasse die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 160/2014 des BGH vom 06.11.2014
Zur Sache
Die Beklagte betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von EUR 239,00 und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von EUR 499,00 anbot. Die Beklagte kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von EUR 89,00 erhält. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stelle eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.
Entscheidung des Bundesgerichtshof: Verstoß gegen Verbot von Zuwendungen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Die angegriffene Werbung der Beklagten verstoße gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Der Verbraucher fasse die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 160/2014 des BGH vom 06.11.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 06.11.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2650
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