MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Zivilrecht



BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13

Online-Shop-Anbindung - Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.

BGB § 633 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Der Besteller eines Werks genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 488/00). Der Besteller genügt diesen Anforderungen wenn er vorträgt, der Werkunternehmer sei verpflichtet gewesen, die Schnittstellen eines Warenwirtschaftsystems zu Online-Shop-Portalen herzustellen und diese Schnittstellen hätten nicht funktioniert (d.h. ein automatischer Datenaustausch habe nicht stattgefunden) und das System sei durchgängig nicht funktionsfähig gewesen.

2. Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.

3. Ein Vertrag dessen Gegenstand die Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Kunden und die Schaffung von Schnittstellen zu den Online-Shops hat, ist als Werkvertrag einzuordnen. Geschuldet ist insoweit die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010 - VII ZR 224/08, MIR 2010, Dok. 085).

MIR 2014, Dok. 083


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 15.07.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2616

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige