Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 25.03.2010 - VII ZR 224/08
Leistungsaufforderung beim Softwarevertrag - Für eine Leistungsaufforderung im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken.
BGB § 281 Abs. 1
Leitsätze:*1. Für eine Leistungsaufforderung im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 1987 - X ZR 23/86, NJW-RR 1988, 310).
2. Die Anforderungen an eine Aufforderung zur Erfüllung eines Vertrages (Leistungsaufforderung) entsprechen nicht denjenigen, die an die Aufforderung zur Mängelbeseitigung - beim abgenommenen Werk - zu stellen sind. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss deshalb konkreter sein, weil sich durch die Abnahme das Werk des Unternehmers konkretisiert hat.
3. Für eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ist maßgeblich, dass der Schuldner durch die Aufforderung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht wird, dass
nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung abgelehnt wird. Zwar erfüllt die Leistungsaufforderung diesen Zweck nicht und geht ins Leere, wenn der Unternehmer die Leistung nach seiner Auffassung vollständig erbracht hat und durch die erhobene Rüge nicht erkennen kann, warum der Besteller sie nicht als vertragsgemäß akzeptiert. Eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung ist aber nicht schon dann unwirksam, wenn der Besteller
Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführt. Es reicht vielmehr, wenn etwa die fehlende Funktionalität beanstandet wird.
4. Bei einem Vertrag über die Erstellung oder Anpassung einer Software genügt für eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung etwa eine Aufforderung die Basisversion einer Software im vereinbarten Umfang fertig zu stellen ohne dabei etwa vorhandene Mängel der Software aufzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1998 - Az. X ZR 21/96) oder eine Aufforderung, die nach dem Vertrag durch eine Software zu bewirkende Funktion herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1999 - Az. X ZR 100/98). Jedenfalls soweit nicht aufgrund besonderer Vertragsverhältnisse und Probleme bei der Durchführung des Vertrages eine weitere Spezifizierung des Erfüllungsverlangens gefordert werden kann (hier: verneint) genügt das Verlangen einer die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten erfüllenden abnahmefähigen Software.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2184
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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