Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 6.10.2005 - Az. I ZR 322/02 (Noblesse, Zur Berechnung des Schadenersatzes bei Markenrechtsverletzungen. § 287 ZPO; § 14 Abs. 6 MarkenG )
Leitsätze (amtl.):
MarkenG § 14 Abs. 6
a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn,
besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht.
Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des
Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden.
b) Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten
seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebe-nenfalls grob
ermittelter Gewinne erfolgen kann.
c) Eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen.
MIR 2006, Dok. 045
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.04.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/260
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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