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Rechtsprechung // Zivilrecht



BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12

Vertragsstrafenklausel - Unwirksamkeit eines wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlassten Vertragsstrafeversprechens nach § 307 Abs. 1 BGB bei unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafe.

BGB §§ 242, 305 Abs.1, 307 Abs. 1; HGB § 348

Leitsätze:*

1. Gemäß § 310 Abs. 1 BGB unterfallen Vertragsstrafenvereinbarungen im kaufmännischen Verkehr zwar nicht § 309 Nr. 6 BGB, unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.12.1992 - I ZR 186/90 - Fortsetzungszusammenhang). Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift kann sich dabei unter anderem aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1997 - VIII ZR 349/96). Der Anwendung von § 307 BGB steht auch die Vorschrift des § 348 HGB, wonach eine im kaufmännischen Verkehr vereinbarte Vertragsstrafe nicht herabgesetzt werden kann, nicht entgegen (BGH, Urteil vom 07.05.1997 - VIII ZR 349/96).

2. Die Funktion von Unterwerfungserklärungen nach Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen besteht in erster Linie darin, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Eine solche Unterwerfungserklärung hat zur Folge, dass die durch den in Rede stehenden Verstoß begründete Wiederholungsgefahr entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1982 - I ZR 120/80 - Vertragsstrafeversprechen; BGH, Urteil vom 30.09.1993 - I ZR 54/91 - Vertragsstrafebemessung; BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05, MIR 2009, Dok. 004 - Kinderwärmekissen) und den Parteien damit eine gerichtliche Klärung der Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, erspart wird. Für diesen Zweck muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (OLG Hamm, WRP 1978, 395; KG WRP 1987, 322). Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (BGH, Urteil vom 07.10.1982 - I ZR 120/80 - Vertragsstrafeversprechen).

3.

a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).

b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.

MIR 2014, Dok. 051


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3 a) und b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 10.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2584

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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