Rechtsprechung // Verfahrensrecht
BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - I ZB 48/13
Zustellung an Admin-C - Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
ZPO § 567 Abs. 1
Leitsätze:*1. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
2. Die Vorschriften, nach denen sich die Zustellung einer Klageschrift an einen Prozessvertreter und Zustellungsbevollmächtigten des Beklagten richtet (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO), sehen eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten des Beklagten statt an den Beklagten selbst nicht vor (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Ablehnung der Zustellung der Klageschrift an einen Zustellungsbevollmächtigten des im Ausland wohnenden Beklagten wird auch kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
3. Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO). Auch über die (im Streitfall fragliche) Zustellung an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei gemäß § 184 ZPO oder § 171 ZPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen, ohne dass diese Entscheidung isoliert durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden kann.
4. Die Ablehnung der Zustellung der Klageschrift an den inländischen Admin-C kann auch nicht einem Verfahrensstillstand gleichgesetzt werden, bei dem die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO statthaft sein kann.
5. Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 07.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2582
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 085
Facebook-Scraping - Bundesgerichtshof bestimmt Leitentscheidungsverfahren im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei Facebook
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 089
Abweichende Betriebsstätte im Impressum einer Website - Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Angabe einer deutschen Betriebstätte und Verwendung der Toplevel-Domain ".de" und der deutschen Sprache
BGH, Urteil vom 16.03.2021 - X ZR 9/20, MIR 2021, Dok. 064
Klarnamenpflicht, Facebook - Zur Wirksamkeit einer, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vereinbarten, Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 3/21, MIR 2022, Dok. 022
Personalaktenverwaltung - Zum Schadensersatzanspruch nach der DSGVO wegen der Verwaltung von Personalakten durch nicht befugte Dritte
BGH, Urteil vom 11.02.2025 - VI ZR 365/22, MIR 2025, Dok. 034