Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13
Geschäftsführer bei Einzelunternehmen - Die Angabe "Geschäftsführer" im Rahmen der Anbieterkennzeichnung eines Einzelunternehmens kann irreführend sein
UWG § 5a Abs. 3; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Bei der Feststellung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.10. 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft; BGH BGH, Urteil vom 15.02.1996 - I ZR 9/94 - Die meistverkaufte Europas).
2. Nach der gesetzgeberischen Wertung in § 5a Abs. 3 UWG müssen bei dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher im Internet Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind. Hierzu gehört auch, dass der Verbraucher den Vertragspartner bzw. - bei Unternehmen - die Identität des Unternehemens kennt (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG).
3. Mit der Bezeichnung "Geschäftsführer" assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Verbraucher nimmt insoweit an, dass es sich bei einer in einem Impressum (Anbieterkennzeichnung) im Internet daneben mit einer anderen Bezeichnung - als dem Namen des Unternehmers - benannten Unternehmung um eine juristische Person handelt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der bürgerliche Name des Einzelunternehmers unmittelbar hinter dieser Bezeichnung genannt genannt würde, d.h. in einem unmittelbaren und räumlichen Zusammenhang. Der Verbraucher würde dies dann als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe "Geschäftsführer" in diesem Fall so verstehen würde, dass es sich um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt.
4. Die unzutreffende Bezeichnung als "Geschäftsführer" ist auch nach der Wertung von § 5a Abs. 3 UWG sowie § 5 TMG irreführend, da der Diensteanbieter verpflichtet ist, dem Verbraucher korrekte Informationen über die Identität des Unternehmens zu geben (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 06.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2581
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 23.10.2019 - I ZR 46/19, MIR 2020, Dok. 005
Rechtsschutz gegen unberechtigten Dispute-Eintrag - Der Domaininhaber kann von einem Dritten die Löschung des Eintrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen
OLG Braunschweig, Urteil vom 25.03.2021 - 2 U 35/20, MIR 2021, Dok. 034
Unterwerfung durch PDF - Die Übersendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als PDF-Datei per E-Mail genügt, genügt nicht, genügt, genügt nicht...
BGH, Urteil vom 12.01.2023 - I ZR 49/22, MIR 2023, Dok. 032
Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer bestehenden ASIN kann sich als Verletzung eines unbenannten Rechts zur öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) hinsichtlich der angezeigten Lichtbilder darstellen
OLG Köln, Urteil vom 24.02.2023 - 6 U 137/22, MIR 2023, Dok. 021
Louboutin - Zur Benutzung eines mit einer fremden Unionsmarke identischen Zeichens durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes (Amazon) aufgrund der einheitlichen Präsentation von eigenen und Angeboten Dritter, die dieses Zeichen verwenden
EuGH, Urteil vom 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21, MIR 2023, Dok. 003