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Kurz notiert



Thomas Gramespacher

Verfahrensfortgang: Vertragsänderung durch Schweigen auf eine Email II ?

LG Frankfurt a.M. Urteil vom 15.12.2005 - Az. 2/03 O 352/05 geht in die Berufung (OLG Frankfurt a.M. Az. 6 U 9/06)!

MIR 2006, Dok. 043, Rz. 1


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Wie von der zuständigen Stelle des LG Frankfurt mitgeteilt wurde, geht die neuerliche Entscheidung des LG Frankfurt (Az. 2/03 O 352/05) zur "Vertragsänderungen durch Schweigen des Kunden auf eine Email" nun in die zweite Runde!

Das Telekommunikationsunternehmen hat, wie angekündigt, Berufung zum OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 9/06) eingelegt.

Damit bleibt nun einer der - in letzter Zeit zahlreichen - Entscheidungen zur AGB-Thematik und dem hier angesiedelten Transparenzgebot die "Rechtskraft vorerst verwehrt".

Bemerkenswert ist aber bisweilen die Aktivität der (Instanz-) Gerichte im Bereich der AGB-Kontrollen von Telekommunikations- und Internetanbietern. Insbesondere auch die 12. Zivilkammer des LG München I hatte in letzter Zeit, mit seinen Urteilen zum "Verfall von Prepaid-Handyguthaben" (MIR Dok. 21-2006) und der Uwirksamkeit einiger Vertragsbedingungen im Rahmen von PayTV-Verträgen (MIR Dok. 30-2006), besondere Beachtung gefunden.

Es scheint fast so, als räumten sie ein wenig auf - die Gerichte - im Jungel der unglaublich kleingedruckten und unheimlich zahlreichen und manachmal unheimlich schwer durchschaubaren Vertragsbedingungen der Serviceanbieter, Netzbetreiber, Provider und Diensteanbieter.

Kann man nur hoffen - und das zeigt die bereitwillige Berufung des Telekommunikationsunternehmens auf eine doch ordentlich verfasste Entscheidungsbegründung - das nicht die falschen den längeren Atem haben.


Online seit: 04.04.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/258
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