Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014 - 4 U 102/13
Vertrieb von "B-Ware" - Sachen sind erst dann gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden.
UWG § 4 Nr. 11; BGB § 475 Abs. 2
Leitsätze:*1. Bei § 475 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.
2. Sachen sind dann gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind.
Der Umstand, dass Verkaufsartikel nicht mehr original verpackt sind bzw. die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt oder das einmalige Auspacken und Vorführen seitens des Verkäufers macht diese noch nicht zu gebrauchten Sachen, die unter Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vertrieben werden dürfen (vgl. § 475 Abs. 2 BGB).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 12.03.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2567
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 162/19, MIR 2020, Dok. 080
Zur Pfändung einer .de-Domain mit der DENIC eG als Drittschuldnerin und zur Position des Gläubigers als zu registrierender Domaininhaber
BGH, Urteil vom 11.10.2018 - VII ZR 288/17, MIR 2018, Dok. 053
Indizielle Bedeutung - Bei der Streitwertfestsetzung für lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche kann der Streitwertangabe in der Klageschrift eine indizielle Bedeutung zukommen; insbesondere wenn auch für den Kläger ein Prozessrisiko besteht
OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2023 - 13 W 3/23, MIR 2023, Dok. 028
Tabakwerbung auf Internetseite eines Tabakherstellers unzulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 037
UKlaG-Streitwert - Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage eines Wirtschaftsverbands sind Gebührenstreitwert und Beschwer regelmäßig mit EUR 2.500,00 je angegriffener Teilklausel zu bemessen
BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - X ZR 3/19, MIR 2021, Dok. 003