Rechtsprechung: Wettbewerbsrecht
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014 - 4 U 102/13
Vertrieb von "B-Ware" - Sachen sind erst dann gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden.
UWG § 4 Nr. 11; BGB § 475 Abs. 2
Leitsätze:1. Bei § 475 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.
2. Sachen sind dann gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind.
Der Umstand, dass Verkaufsartikel nicht mehr original verpackt sind bzw. die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt oder das einmalige Auspacken und Vorführen seitens des Verkäufers macht diese noch nicht zu gebrauchten Sachen, die unter Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vertrieben werden dürfen (vgl. § 475 Abs. 2 BGB).
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Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher (Google+ Profil)
Online seit: 12.03.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2567
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