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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013 - 4 U 65/13

Bestellung abschicken - Die Beschriftung einer Schaltfläche zur Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr mit "Bestellung abschicken" genügt nicht den Anforderungen nach § 312g Abs. 3 BGB.

BGB §§ 312c Abs. 1, 312g Abs. 3; UWG §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 5a Abs. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4

Leitsätze:*

1. § 312c Abs. 1 i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 und § 2 Abs. 1 EGBGB und § 312g Abs. 3 BGB sind als Verbraucherschutzvorschriften Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

2. Nach § 312g Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nicht anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

3. Die Beschriftung einer Schaltfläche zur Bestellung im elektronischen Geschäftsvekehr mit "Bestellung abschicken" genügt nicht den Anforderungen nach § 312g Abs. 3 BGB.

4. Die Verletzung von § 312c Abs. 1 i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 und § 2 Abs. 1 EGBGB und § 312g Abs. 3 BGB beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG. Bei den in diesen Verbraucherschutznormen vorgeschriebenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung von § 5a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG "wesentliche" Informationen. Die genannten Vorschriften setzen die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG), die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) bzw. die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Richtlinie 2011/83/EU) um. Das Vorenthalten der nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als "spürbare Beeinträchtigung" der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG anzusehen (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 66/09 - Gallardo Spyder; OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012 - I-4 U 134/12; OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013 - 4 U 26/13).

5. Ein Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG ist nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV verpflichtet anzugeben, dass von ihm gemachte Preisangaben die Umsatzsteuer enthalten, da ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer nicht erhebt.

6. Zu verschiedenen Aspekten betreffend die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG (hier: im Ergebnis verneint).

MIR 2014, Dok. 017


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 06.02.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2550

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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