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Rechtsprechung



LG Frankfurt a.M.

Urteil vom 19.01.2006 - Az. 2/03 O 468/05 (Recht am eigenen Bild i.S.d. § 22 KUG bereits dann verletzt, wenn Abgebildeter begründeten Anlass zur Annahme einer Identifizierung hat. Tatsächliches Erkennen durch bestimmte Personenkreis nicht notwendig. Erkennbarkeit durch dem Abgebildeten eigene Merkmale oder aus einem Zusammenhang mit früheren Veröffentlichung genügt. § 22 KUG.)

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Zweck des § 22 KUG ist, die Persönlichlichkeit davor zu schützen, gegen Ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden.

2. Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise, wobei sich eine Erkennbarkeit zumeinst aus der Abbildung der Gesichtszüge ergibt.

3. Für die Erkennbarkeit kann es genügen, dass der Abgebildete durch Merkmale - die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früherern Veröffentlichungen erkannt werden kann.

4. Für die Erkennbarkeit ist nicht notwendig, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Vielmehr ist das Recht am eigenen Bild bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könnte identifiziert werden. Hierbei bedarf es nicht schon der Erkennbarkeit durch einen nur flüchtigen Betrachter; es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis.

5. "Absolute Unkenntlichkeit" liegt noch nicht vor, wenn die oder der Abgebildete jedenfalls für Eingeweihte, auf Grund ihn für diese genügend individualisierende Merkmale, erkennbar ist.

MIR 2006, Dok. 040



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.04.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/255

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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