Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 19.01.2006 - Az. 2/03 O 468/05 (Recht am eigenen Bild i.S.d. § 22 KUG bereits dann verletzt, wenn Abgebildeter begründeten Anlass zur Annahme einer Identifizierung hat. Tatsächliches Erkennen durch bestimmte Personenkreis nicht notwendig. Erkennbarkeit durch dem Abgebildeten eigene Merkmale oder aus einem Zusammenhang mit früheren Veröffentlichung genügt. § 22 KUG.)
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Zweck des § 22 KUG ist, die Persönlichlichkeit davor zu schützen, gegen Ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere
verfügbar zu werden.
2. Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person
in einer für Dritte erkennbaren Weise, wobei sich eine Erkennbarkeit zumeinst aus der Abbildung der
Gesichtszüge ergibt.
3. Für die Erkennbarkeit kann es genügen, dass der Abgebildete durch Merkmale - die sich aus dem Bild ergeben und
die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit
früherern Veröffentlichungen erkannt werden kann.
4. Für die Erkennbarkeit ist nicht notwendig, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Vielmehr
ist das Recht am eigenen Bild bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könnte identifiziert
werden. Hierbei bedarf es nicht schon der Erkennbarkeit durch einen nur flüchtigen Betrachter; es genügt die Erkennbarkeit
durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis.
5. "Absolute Unkenntlichkeit" liegt noch nicht vor, wenn die oder der Abgebildete jedenfalls für Eingeweihte, auf Grund ihn für
diese genügend individualisierende Merkmale, erkennbar ist.
MIR 2006, Dok. 040
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.04.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/255
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22, MIR 2024, Dok. 012
Afterlife - Zur Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15, MIR 2017, Dok. 013
BGH fragt nach - EuGH wird sich mit Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte beschäftigen
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 041
Presserechtliches Informationsschreiben nach Opt-Out - Zum Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Übersendung presserechtlicher Informationsschreibens
BGH, Urteil vom 25.06.2024 - VI ZR 64/23, MIR 2024, Dok. 074
36 Monate Garantie - Irreführung bei einer Garantiewerbung, wenn der Werbende nicht über die volle Laufzeit Garantiegeber ist und zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im Sinne von § 12 Abs. 1 UWG
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021 - 6 U 121/21, MIR 2021, Dok. 097