Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013 - 6 U 114/13
Sara's Show - Zum Zitatrecht nach § 51 UrhG bei der Einblendung von Filmausschnitten im Rahmen eines YouTube-Videos.
UrhG § 51
Leitsätze:*1. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 23.05.1985 - I ZR 28/83 - Geistchristentum; BGH, Urteil vom 07.03.1985 - I ZR 70/82 - Liedtextwiedergabe I; BGH, Urteil vom 20.12.2007 - I ZR 42/05, MIR 2008, Dok. 188 - TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, dass fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, Urteil vom 17.10.1958, Az.: I ZR 180/57 - Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - I ZR 42/05, MIR 2008, Dok. 188 - TV Total).
2. Die Einblendung von Filmausschnitten im Rahmen eines YouTube-Videos ist nicht durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt, wenn - unter Beachtung des konkreten Umfangs der Einblendung - ein solches (Film-) Zitat nur als Beleg für eine pauschale Kritik an dem Urheber des zitierten Filmwerks dienen soll und ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen erfolgt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 16.01.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2537
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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