Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 20.12.2007 - I ZR 42/05
"Landparty in Hüttenberg" - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Aufzeichnung und Wiedergabe von, einer TV-Produktion entlehnten, fremden Laufbild-Sequenzen im Rahmen einer Fernsehshow - TV-Total.
UrhG §§ 24, Abs. 1, 50, 51, §§ 94, 95;
Leitsätze:*1. Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.
2. Die Bestimmungen der §§ 95, 94 UrhG schützen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers und den
unternehmerische Aufwand, der für den gesamten Film erbracht wird. Daher gibt es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil
dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt,
dass auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben.
Gegenstand des Leistungsschutzrechts der §§ 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferische Leistung des Filmurhebers, dessen
Beitrag zu dem Film keine Werkqualität erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des
Filmherstellers.
3. Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk
geschaffen wird.
4. Der Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG liegt die Erwägung zugrunde, dass die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt
ist, wenn sie zu einer Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöpferische Leistung führt.
Die für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt
allerdings voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes
hält, was nur dann der Fall ist, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren
Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; 141, 267, 280 - Laras Tochter). Bei Laufbildern ist entsprechender Weise zu prüfen,
ob das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den benutzten Laufbildern wahrt (hier: verneint).
5. Die Privilegierung des § 24 Abs. 1 UrhG reicht nur so weit, wie eine Auseinandersetzung mit der benutzten Vorlage stattfindet.
Um zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen ein selbständiges Werk entstanden ist, ist der neue Beitrag mit den verwendeten
Elementen des alten Beitrags zu vergleichen (BGH GRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe, m.w.N.). Dabei ist der neue Beitrag nur
insoweit Gegenstand des Vergleichs, als er mit den übernommenen Elementen des alten Beitrags in einem inneren Zusammenhang steht.
Nur in dieser Hinsicht liegt eine Benutzung der Vorlage vor, die unter der Voraussetzung, dass sie zur Schaffung eines selbständigen
Werkes geführt hat, nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässig sein kann.
6. Eine parodistische Zielsetzung eines gesamten Sendeformats (hier: TV-Total) gibt keinen Freibrief für unfreie Entnahmen durch
einzelne Beiträge. Eine entsprechende An- und Abmoderation, Präsentation und einfache Kommentierung reicht insoweit nicht ohne weiteres
aus, die Anforderungen an die Selbständigkeit eines neuen Werkes zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt jedenfalls soweit
weder eine Medienkritik geleistet (Art. 5 Abs. 1 GG), noch ein Kunstwerk geschaffen wird (Art. 5 Abs. 1 GG).
7. Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist kein Tagesereignis
im Sinne des § 50 UrhG.
8. Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit
(BGH GRUR 2002, 1050 f. - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle
Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen
Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch
erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher
Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt.
Kommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an, ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber
möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen;
dann gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen.
9. Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
10. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.
Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden;
vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied;
BGH, Urteil vom 04.12.1986 - Az. I ZR 189/84). Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle
oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 07.03.1985 - Az. I ZR 70/82 -
Liedtextwiedergabe I; BGH Urteil vom 23.05.1985 - Az. I ZR 28/83 - Geistchristentum, m.w.N.).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1653
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