Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013 - 22 W 60/13
Sekundäre Darlegungslast bei Filesharing-Fällen im Rahmen des Zumutbaren - Zur sekundären Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers und zum Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des sogenannten Filesharing.
ZPO § 91a; UrhG § 19a
Leitsätze:*1. Ist die Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks unter einer bestimmten IP-Adresse glaubhaft gemacht, trifft den Internet-Anschlussinhaber, dem die fragliche IP-Adresse zugeordnet ist eine sekundäre Darlegungslast, wenn er behauptet er habe die fragliche Rechtsverletzung nicht selbst begangen (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens). Eine Umkehr der Beweislast ist damit allerdings ebenso wenig verbunden, wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden; ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss.
2. Ein Internet-Anschlussinhaber genügt seiner - ihm wegen einer glaubhaft gemachten, über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung bei Bestreiten seiner Täterschaft obliegenden - sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbständig auf den fraglichen Internetanschluss zugreifen können; daraus ergibt sich bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Täterschaft (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11, MIR 2012, Dok. 022).
3. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen betrifft, ist für das Unterlassungsbegehren ein Streitwert von EUR 2.000,00 - gegebenenfalls je geschütztem Musik- oder Filmwerk - angemessen (mit Verweis auch auf: OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07, MIR 2008, Dok. 206; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - I-20 W 68/12 sowie Bezugnahme auf: BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 06.01.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2535
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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