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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



LG Münster, Urteil vom 26.06.2013 - 026 O 76/12

Aufklärungspflicht des zu Unrecht Abgemahnten - Den zu Unrecht Abgemahnten trifft grundsätzlich keine vorprozessuale Aufklärungspflicht über den tatsächlichen Sachverhalt.

UWG §§ 8, 12 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Den zu Unrecht Abgemahnten trifft grundsätzlich keine vorprozessuale Aufklärungspflicht (über den tatsächlichen Sachverhalt), da derartige Pflichten sich nur durch einen begründeten Wettbewerbsverstoß und ein durch die Abmahnung konkretisiertes Schuldverhältnis ergeben (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 01.12.1994 - I ZR 139/92).

2. Hat der zu Unrecht Abgemahnte den Anschein eines Verstoßes gesetzt, kann ein Ausnahmefall unter den Voraussetzungen von § 826 BGB zu prüfen sein (hier: verneint). Für eine Haftung als wettbewerbsrechtlicher Störer (wegen willentlich oder adäquat kausaler Mitwirkung an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung, vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1994 - I ZR 139/92) fehlt es bei einem Privatgeschäft (hier: nicht gewerblicher KfZ Verkauf) bereits an einer wettbewerbsrechtlich rechtswidrigen Beeinträchtigung.

MIR 2013, Dok. 085


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.11.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2520

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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