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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 175/12

Treuepunkte-Aktion - Werden in der Werbung für eine Rabattaktion feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das werbende Unternehmen grundsätzlich hieran festhalten lassen. In der vorzeitigen Beendigung einer solchen Aktion liegt regelmäßig eine Irreführung.

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Die Ankündigung oder Bewerbung einer Rabattaktion kann sich als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Rabattverkauf vorzeitig beendet wird (vgl. zur Verlängerung eines zeitlich befristeten Sonderverkaufs: BGH, Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 181/10, MIR 2012, Dok. 002 - Frühlings-Special; BGH, Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 173/09, MIR 2012, Dok. 001 - 10% Geburtstags-Rabatt). Ob bei den angesprochenen Verbrauchern in einem solchen Fall durch die Ankündigung der Rabatt- oder sonstigen Sonderaktion eine relevante Fehlvorstellung erzeugt wird, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus Sicht des Verkehrs kann es für die Verkürzung oder Verlängerung einer Rabattaktion - beispielsweise im Falle der Erschöpfung einer Ware trotz ausreichender Kalkulation oder wegen schleppender Nachfrage - vernünftige Gründe geben, mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen. Für die Annahme einer relevanten Fehlvorstellung ist es nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit der Ankündigung bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung feststand. Eine Ankündigung kann sich daher auch dann als irreführend erweisen, wenn sich der Unternehmer erst nachträglich dazu entschließt, den beworbenen Rabatt schon vor Ablauf der angekündigten zeitlichen Grenze nicht mehr zu gewähren (vgl. zur verlängerten Gewährung eines Frühbucherrabatts: BGH, Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 181/10, MIR 2012, Dok. 002 - Frühlings-Special).

2. Kündigt ein Kaufmann die Gewährung einer Vergünstigung von vornherein mit einer festen zeitlichen Grenze an, muss er sich daran grundsätzlich festhalten lassen (BGH, Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 181/10, MIR 2012, Dok. 002 - Frühlings-Special). Die Beurteilung der Frage, ob die Ankündigung irreführend ist, hängt allerdings maßgeblich davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht. Eine irreführende Angabe liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung unabhängig vom Verlauf der beworbenen Aktion die Absicht hat, die Vergünstigung vor Erreichen der angegebenen zeitlichen Grenze nicht mehr zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 173/09, MIR 2012, Dok. 001 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH, Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 181/10, MIR 2012, Dok. 002 - Frühlings-Special; KG, Urteil vom 04.09.2012 - 5 U 103/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 - 20 U 186/08). Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verkürzt oder verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung hätten berücksichtigt werden können. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung nur in Rechnung stellen, dass eine befristete Vergünstigung allein aus Gründen verkürzt oder verlängert wird, die zum Zeitpunkt der Schaltung der Werbung ersichtlich nicht zugrunde gelegt wurden und auch nicht berücksichtigt werden konnten. Mit einer Verkürzung oder Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren, rechnet der Verkehr dagegen nicht. Dabei ist es Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verkürzungs- oder Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH, Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 181/10, MIR 2012, Dok. 002 - Frühlings-Special; vgl. zur parallelen Problematik der Irreführung über die Angemessenheit eines Warenvorrats BGH, Urteil vom 16. März 2000 - I ZR 229/97 - Lieferstörung). Von erheblicher indizieller Bedeutung dafür, ob der Werbende die gebotene fachliche Sorgfalt angewandt hat, sind dabei die Erfahrungen, die er aus früheren vergleichbaren Verkaufsförderungsmaßnahmen gewonnen hat.

3. Für den vollständigen Abbruch einer Rabattaktion (hier: Treupunkte-Aktion) besteht auch im Fall einer vom Unternehmer unerwartet hohen Nachfrage - und trotz Einhaltung der fachlichen Sorgfalt - grundsätzlich kein Anlass (wird ausgeführt).

4. Werden in der Werbung für eine Rabattaktion von dem werbenden Unternehmen feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das Unternehmen grundsätzlich hieran festhalten lassen. Wird die Aktion vor Ablauf der angegebenen Zeit beendet, liegt darin in der Regel eine Irreführung der mit der Werbung angesprochenen Verbraucher.

MIR 2013, Dok. 081


Anm. der Redaktion: Leitsatz 4 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.11.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2516

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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