Kurz notiert // Zivilrecht
Bundesgerichtshof
Verweigerung der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung durch den Verkäufer wegen Unverhältnismäßigkeit
BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12; Vorinstanzen: OLG Nürnberg, Urteil vom 14.06.2012 – 5 U 2605/11; LG Regensburg, Urteil vom 23.11.2011 – 1 O 2271/10
MIR 2013, Dok. 067, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 16.10.2013 (VIII ZR 273/12) zu der Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann. Der Verkäufer könne sich insbesondere auch erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch auf die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB) berufen, so der Bundesgerichtshof. Die Thematik und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind natürlich nicht nur beim Präsenzhandel sondern auch für Versand- und Online-Handel von großer Bedeutung.
Zur Sache:
Der Kläger schloss im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen. Er begehrt von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht der Klage mit der Begründung statt, das Fahrzeug sei jedenfalls insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten; die Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Verkäufer kann sich auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB auch erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch berufen
Die von Bundesgerichtshof (VIII. Zivilsenat) zugelassene Revision hatte Erfolg. Das Berufungsgericht habe es der Beklagten zu Unrecht versagt, sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (vgl. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auf das Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB zu berufen. Verweigere der Verkäufer die Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden seien, so könne der Käufer - wie im vorliegenden Fall - den Anspruch auf Nacherfüllung aus § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB klageweise geltend machen. Dies habe zur Folge, dass dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zustehe, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. Diese Einrede des Verkäufers sei nicht - wie das Berufungsgericht meinte - deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat. Der Verkäufer sei in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.
Zurückverweisung: Liegen die Voraussetzungen von § 439 Abs. 3 BGB vor?
Da das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft hat, ob hinsichtlich des festgestellten Mangels die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 171/2013 vom 16.10.2013
Zur Sache:
Der Kläger schloss im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen. Er begehrt von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht der Klage mit der Begründung statt, das Fahrzeug sei jedenfalls insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten; die Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Verkäufer kann sich auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB auch erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch berufen
Die von Bundesgerichtshof (VIII. Zivilsenat) zugelassene Revision hatte Erfolg. Das Berufungsgericht habe es der Beklagten zu Unrecht versagt, sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (vgl. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auf das Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB zu berufen. Verweigere der Verkäufer die Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden seien, so könne der Käufer - wie im vorliegenden Fall - den Anspruch auf Nacherfüllung aus § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB klageweise geltend machen. Dies habe zur Folge, dass dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zustehe, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. Diese Einrede des Verkäufers sei nicht - wie das Berufungsgericht meinte - deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat. Der Verkäufer sei in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.
Zurückverweisung: Liegen die Voraussetzungen von § 439 Abs. 3 BGB vor?
Da das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft hat, ob hinsichtlich des festgestellten Mangels die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 171/2013 vom 16.10.2013
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.10.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2502
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