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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-59/12

BKK Mobil Oil / Wettbewerbszentrale - Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut ist (hier: gesetzliche Krankenkasse), fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG.

Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6

Leitsätze:*

1. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b. der Richtlinie 2005/29/EG ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Gewerbetreibender" besonders weit konzipiert hat als "jede natürliche oder juristische Person", die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt. Dabei nimmt der Unionsgesetzgeber davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen aus. Der Sinn und die Bedeutung des Begriffs "Gewerbetreibender", wie er in der Richtlinie 2005/29/EG verwendet wird, sind darüber hinaus im Hinblick auf den Wortlaut der Defintion in Art. 2 Buchst. a und b anhand de korrelativen, aber antinomischen Begriffs "Verbraucher" zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.1993 - C-89/91, Slg. 1993, I-139, Rn. 22, Shearson Lehmann Hutton).

2. Dem Begriff "Verbraucher" kommt entscheidende Bedeutung für die Zwecke der Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG zu. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG sind im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als Adressat und Opfer unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903, Rn. 22, 23; EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-435/11, CHS Tour).

3. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.

MIR 2013, Dok. 065


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 gibt den Tenor der Entscheidung wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.10.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2500

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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