Rechtsprechung // Urheberrecht
EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-170/12
Pinckney / KDG Mediatech AG - Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen über das Internet.
Verordnung (EG) 44/2001 Art. 5 Nr. 3
Leitsätze:*1. Zwar unterliegen Urhebervermögensrechte wie die Rechte aus einer nationalen Marke dem Territorialitätsgrundsatz. Unter anderem wegen der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie) sind automatisch in allen Mitgliedstaaten zu schützen, so dass sie in jedem Mitgliedsstaat nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden können.
2. Bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung festgestellt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Diese Gefahr ergibt sich unter anderem aus der Möglichkeit, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sch der Anspruchsteller stützt. Gilt der vom Mitgliedsstaat gewährte Schutz hingegen nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. Wäre dieses Gericht auch für die Entscheidung über den in anderen Mitgliedstaaten verursachten Schaden zuständig, setzte es sich an die Stelle der Gerichte dieser Staaten, obwohl diese nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung und dem Territorialitätsgrundsatz grundsätzlich für die Entscheidung über einen im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats verursachten Schaden zuständig und am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährleisteten Urhebervermögensrechte tatsächlich verletzt worden sind, und die Natur des verursachten Schadens zu bestimmen.
3. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.10.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2499
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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