Rechtsprechung
KG Berlin, Urteil vom 31.05.2013 - 5 W 114/13
Unregistered Trademark - Keine Irreführung bei der Verwendung des TM-Symbols in einer Werbung mit einer angemeldeten aber noch nicht eingetragenen Marke.
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Wird einem Werbeslogan das - im angloamerikanischen Rechtskreis für "Unregistered Trademark" stehende - TM-Symbol beigefügt, wird der von einer solchen Werbung angesprochene deutschsprachige Verkehr, soweit ihm das TM-Symbol bekannt ist, dessen Verwendung in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass eine Markeneintragung beantragt wurde.
2. Zwar kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, dass Kaufverhalten oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. Beruht die Täuschung des Verkehrs indes lediglich auf dem (Fehl-) Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich. Außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 18.10.2012 - I ZR 137/11 - Steuerbüro; BGH, Urteil von 23.05.1996 - I ZR 76/94 - PVC-frei; BGH, Urteil vom 07.11. 2002 - I ZR 276/99 - Klosterbrauerei; BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 172/08 - Master of Science Kieferorthopädie; BGH, Urteil vom 13.06.2012 - I ZR 228/10 - Stadtwerke Wolfsburg).
3. Soweit ein sehr kleiner Kreis von angesprochenen Verbrauchern bei der Angabe des TM-Symbols von einer eingetragenen, jedenfalls aber einer in Deutschland bereits geschützten Marke ausgeht, überwiegt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung der Schutz dieser Verbraucher nicht das Interesse eines Werbenden, der mit der Verwendung des TM-Symbols wahrheitsgemäß auf ein laufendes Antragsverfahren vor dem Markenamt hinweist. Zudem ist die Werbewirkung einer solchen Angabe, der Werbende verfüge über einen markenrechtlich geschützten Slogan, nur gering. Ein dahingehender Irrtum eines Teils der angesprochenen Verbraucher ist damit auch nur in einem geringen Maß geeignet, deren geschäftliches Verhalten zu beeinflussen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.07.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2482
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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