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Rechtsprechung



LG Aachen

Urteil vom 10.02.2006 - Az. 41 O 150/04 (Online-Altersverifiktaion nur durch Überprüfung der Personalausweiskennziffer keine effektive Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe im Sinne § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV. Zur Streitwertberechnung im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes. § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 JMStV)

Leitsätze (amtl.):

Die nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV erforderliche effektive Barriere zwichen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen wird durch eine Altersverifikation, welche im wesentlichen auf einer Überprüfung der Personalausweiskennziffer beruht, nicht sichergestellt.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sind Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien (Angebote) mit pornographischen Inhalten unzulässig. Sie sind nur dann zulässig in Telemedien, wenn durch den Anbieter sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht werden und zugänglich sind.

2. Die Sicherstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, dass pornographische Darstellungen nur Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht werden, erfordert das Vorhandensein einer effektiven Barriere (Altersverifikation) zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen.

3. Im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes ist der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wichtigste Bemmesungsfaktoren sind dabei die Größe des Unternehmens des Anspruchsberechtigten einschließlich seines Umsatzes, die Marktstellung des Antragsgegeners, der Abschreckungsgedanke und die Gefährlichkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes.

MIR 2006, Dok. 033



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.03.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/248

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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