Kurz notiert
Landgericht Frankfurt a.M.
Keine Vertragsänderung durch Schweigen auf eine zugegangene E-Mail.
Urteil vom 15.12.2005 - Az. 2-03 O 352/05
MIR 2006, Dok. 031, Rz. 1
1
Eine Vertragsänderung über einen DSL-Internet-Anschluss kommt nicht dadurch zustande, dass das Telekommunikationsunternehmen
dem Kunden eine E-Mail mit den geänderten Bedingungen schickt und der Kunde hierauf nicht antwortet. Dies hat die 3. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main am 15.12.2005 (Aktenzeichen: 2-03 O 352/05) entschieden.
Das Telekommunikationsunternehmen versandte seit Ende April/Anfang Mai 2005 per E-Mail eine sog. "Information zu Ihrem Tarif" an ihre DSL-Bestandskunden und kündigte die Änderung von Verträgen von Bestandskunden mit unbestimmter Laufzeit auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten an. Diese Vertragsänderung sollte mit Ablauf von 6 Wochen wirksam werden, sofern die Kunden nicht widersprächen. Dies hat die 3. Zivilkammer für irreführend und damit für unzulässig erachtet und der entsprechenden Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben.
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
"Die angegriffenen textlichen Aussagen des streitgegenständlichen Vertragsbriefs (E-Mail) begründen die Gefahr der Irreführung der Adressaten über die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragslaufzeit."
Die beanstandeten Formulierungen:
"Mit diesem Schreiben möchten wir Sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T--Vertrag ab 1.7.2005 auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten² umstellen werden."
Fußnote 2: Vertragslaufzeit 12 Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch jährlich um weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung mindestens 20 Tage vor Ablauf der 12 Monate schriftlich eingeht".
erwecken bei dem durchschnittlich informierten Kunden, der nicht selbst über Kenntnisse des Vertragsrechts und insbesondere des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt, den Eindruck, bei Versäumung der Widerspruchsfrist werde die "Umstellung" auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten wirksam. Sodann könne eine Kündigung nicht mehr, wie in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bestimmungen vorgesehen, durch Kündigung mit einer Frist von 20 Werktagen erfolgen.
Der so erweckte Eindruck ist unzutreffend. Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung."
Das Urteil ist nichts rechtskräftig. Das Telekommunikationsunternehmen hat gegen das Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt.
(tg)
Quelle: PM Nr. 5/06 des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.03.2006
Das Telekommunikationsunternehmen versandte seit Ende April/Anfang Mai 2005 per E-Mail eine sog. "Information zu Ihrem Tarif" an ihre DSL-Bestandskunden und kündigte die Änderung von Verträgen von Bestandskunden mit unbestimmter Laufzeit auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten an. Diese Vertragsänderung sollte mit Ablauf von 6 Wochen wirksam werden, sofern die Kunden nicht widersprächen. Dies hat die 3. Zivilkammer für irreführend und damit für unzulässig erachtet und der entsprechenden Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben.
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
"Die angegriffenen textlichen Aussagen des streitgegenständlichen Vertragsbriefs (E-Mail) begründen die Gefahr der Irreführung der Adressaten über die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragslaufzeit."
Die beanstandeten Formulierungen:
"Mit diesem Schreiben möchten wir Sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T--Vertrag ab 1.7.2005 auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten² umstellen werden."
Fußnote 2: Vertragslaufzeit 12 Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch jährlich um weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung mindestens 20 Tage vor Ablauf der 12 Monate schriftlich eingeht".
erwecken bei dem durchschnittlich informierten Kunden, der nicht selbst über Kenntnisse des Vertragsrechts und insbesondere des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt, den Eindruck, bei Versäumung der Widerspruchsfrist werde die "Umstellung" auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten wirksam. Sodann könne eine Kündigung nicht mehr, wie in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bestimmungen vorgesehen, durch Kündigung mit einer Frist von 20 Werktagen erfolgen.
Der so erweckte Eindruck ist unzutreffend. Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung."
Das Urteil ist nichts rechtskräftig. Das Telekommunikationsunternehmen hat gegen das Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt.
(tg)
Quelle: PM Nr. 5/06 des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.03.2006
Hinweis: dazu auch bereits MIR Dok. 026-2006
Das Urteil (Az. 2/03 O 352/05) ist im Volltext unter
http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de veröffentlicht.
Online seit: 10.03.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/246
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Kündigung des Unterlassungsvertrags - Es stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrages dar, wenn der Gläubigers nicht in die Liste nach § 8b UWG aufgenommen wurde
OLG Köln, Urteil vom 04.04.2025 - 6 U 116/24, MIR 2025, Dok. 031
AGB-Klausel zur Fernabschaltung einer gemieteten Autobatterie für Elektrofahrzeuge durch den Vermieter unwirksam
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 082
Irreführung durch Mogelpackungen - Bei einer (relativen) Füllmenge von zwei Dritteln steht die Verpackung nicht (mehr) in einem angemessenen Verhältnis zum Produkt
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 044
Reizdarmsyndrom - Zur Frage, wann ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, eine (namentliche) Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige hinnehmen muss
BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 171/21, MIR 2022, Dok. 074
EUR 750,00 - Zur Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in einem Scraping-Verfahren
BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24, MIR 2025, Dok. 007
OLG Köln, Urteil vom 04.04.2025 - 6 U 116/24, MIR 2025, Dok. 031
AGB-Klausel zur Fernabschaltung einer gemieteten Autobatterie für Elektrofahrzeuge durch den Vermieter unwirksam
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 082
Irreführung durch Mogelpackungen - Bei einer (relativen) Füllmenge von zwei Dritteln steht die Verpackung nicht (mehr) in einem angemessenen Verhältnis zum Produkt
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 044
Reizdarmsyndrom - Zur Frage, wann ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, eine (namentliche) Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige hinnehmen muss
BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 171/21, MIR 2022, Dok. 074
EUR 750,00 - Zur Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in einem Scraping-Verfahren
BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24, MIR 2025, Dok. 007



