Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Schutzbereich bekannter und berühmter Marken - Entscheidung im Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil "VOLKS"
BGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN; Vorinstanzen: OLG München, Urteil vom 20.10.2011 - 29 U 1499/11; LG München I, Urteil vom 22.02.2011 - 33 O 5562/10
MIR 2013, Dok. 022, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.04.2013 (I ZR 214/11) zu dem Schutzumfang der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" gegenüber Kennzeichen mit dem Bestanteil "VOLKS" entschieden.
Zur Sache
Die klagende Volkswagen AG ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.
Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).
Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.
Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht München hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts numehr aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Weiter Schutzbereich bekannter oder berühmter Marken - Markenverletzung nicht ausgeschlossen
Dabei schloss der Bundesgerichtshof nicht aus, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten über einen weiten Schutzbereich, so das Gericht. Dies habe zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden müsse. Die Verletzung der hier streitgegenständlichen bekannten Marke liege bereits dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.
Das Oberlandesgericht habe diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Deshalb wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die für die Beurteilung einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.
(tg) - Quelle: PM Nr. 65/2013 des BGH vom 11.04.2013
Zur Sache
Die klagende Volkswagen AG ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.
Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).
Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.
Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht München hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts numehr aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Weiter Schutzbereich bekannter oder berühmter Marken - Markenverletzung nicht ausgeschlossen
Dabei schloss der Bundesgerichtshof nicht aus, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten über einen weiten Schutzbereich, so das Gericht. Dies habe zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden müsse. Die Verletzung der hier streitgegenständlichen bekannten Marke liege bereits dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.
Das Oberlandesgericht habe diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Deshalb wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die für die Beurteilung einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.
(tg) - Quelle: PM Nr. 65/2013 des BGH vom 11.04.2013
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.04.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2457
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 12.04.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2457
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen durch den Veranstalter? - Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 005
Cookie-Einwilligung II - Zur Einwilligung in telefonische Werbung von zahlreichen Partnerunternehmen und die Verwendung von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken
BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16, MIR 2020, Dok. 059
Rückzahlung der Vertragsstrafe - Zum Anspruch auf Rückzahlung einer gezahlten Vertragsstrafe, von Abmahnkosten und Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung eines Unterlassungsvertrages
OLG Köln, Urteil vom 09.12.2022 - 6 U 46/22, MIR 2023, Dok. 001
Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen - Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht grundsätzlich gegen § 270a BGB
BGH, Urteil vom 25.03.2021 - I ZR 203/19, MIR 2021, Dok. 035
Conny - Online-Bestell-Button muss auch dann die Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllen, wenn die Zahlungsverpflichtung von einer weiteren Bedingung abhängt
EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - C-400/22, MIR 2024, Dok. 045
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 005
Cookie-Einwilligung II - Zur Einwilligung in telefonische Werbung von zahlreichen Partnerunternehmen und die Verwendung von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken
BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16, MIR 2020, Dok. 059
Rückzahlung der Vertragsstrafe - Zum Anspruch auf Rückzahlung einer gezahlten Vertragsstrafe, von Abmahnkosten und Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung eines Unterlassungsvertrages
OLG Köln, Urteil vom 09.12.2022 - 6 U 46/22, MIR 2023, Dok. 001
Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen - Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht grundsätzlich gegen § 270a BGB
BGH, Urteil vom 25.03.2021 - I ZR 203/19, MIR 2021, Dok. 035
Conny - Online-Bestell-Button muss auch dann die Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllen, wenn die Zahlungsverpflichtung von einer weiteren Bedingung abhängt
EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - C-400/22, MIR 2024, Dok. 045