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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 199/10

Unbedenkliche Mehrfachabmahnung - Zur Frage des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG bei Stellung zweier nahezu identischer Unterlassungsanträge und zur Frage der Berechtigung der Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bei Mehrfachabmahnungen.

UWG § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. § 8 Abs. 4 UWG bezieht sich auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Abmahnung (BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 241/99 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Ein missbräuchliches Verhalten bei einer zweiten Abmahnung des gleichen Anspruchstellers kann aber von vornherein keinen Einfluss auf eine erste Abmahnung haben, die zu dem Zeitpunkt der zweiten Abmahnung bereits in der Vergangenheit liegt (BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 45/11, MIR 2012, Dok. 029 - Missbräuchliche Vertragsstrafe)

2.

a) Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein.

b) Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt.

3. Muss sich ein Anspruchsteller nicht darauf verlassen, mit einem auf eine Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag einen Unterlassungstitel zu erwirken, der als kerngleiche Verletzungshandlung eine weitere Verletzungsform umfasst, kann es der prozessualen Vorsicht entsprechen, zwei Unterlassungsanträge zu stellen. In der Wahl des insoweit prozessual sichersten Weges ist ein Missbrauch nicht zu erkennen.

MIR 2013, Dok. 005


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.01.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2440

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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