Rechtsprechung
KG Berlin, Urteil vom 20.07.2012 - 5 U 90/11
Iura novit curia! Der Abgemahnte auch... - Eine (hier: wettbewerbsrechtliche) Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Enthält eine Abmahnung eine unzutreffende rechtliche Würdigung, ist dies grundsätzlich unschädlich.
UWG §§ 4 Nr. 9, 12 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 529, 531
Leitsätze:*1. Die Abmahnung soll dem Abgemahnten einen Weg weisen, den Abmahnenden ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, MIR 2010, Dok. 150 - Vollmachtsnachweis. Eine (hier: wettbewerbsrechtliche) Abmahnung muss insoweit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt wird.
2. Enthält eine Abmahnung eine unzutreffende rechtliche Würdigung, ist dies grundsätzlich unschädlich. Es genügt, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen kann.
3. Der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug nach § 531 ZPO gilt nicht für unstreitige Tatsachen. Eine - die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigende - Auslegung von § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne von § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Dagegen hat das Berufungsgericht gem. § 529 Abs. 1 ZPO nicht beweisbedürftiges Vorbringen sein Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2009 - VIII ZR 247/06, Tz. 15).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.08.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2418
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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