Rechtsprechung
BGH, vom 18.01.2012 - I ZR 17/11
Honda-Grauimport - Zur allgemeinen Verwirkung von Unterlassungsansprüchen im Markenrecht auf Grundlage des § 242 BGB.
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242
Leitsätze:*1. Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, bei dem der Verstoß gegen Treu und Glauben in der Illoyalität der verspäteten Rechtsausübung liegt (vgl. BGHZ 25, 47, 51f.; BGH, Urteil vom 29.02.1984 - VIII ZR 310/82).
2.
a) Wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 - Universitätsemblem).
b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Immaterialgüterrecht allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag.
3. Längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen eines Händlers begründen, der Markeninhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen - jeweils neue - Rechtsverletzungen vorgehen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.07.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2411
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Landgericht München I, MIR 2022, Dok. 075
Flaschenpfand III - Fragen zur Preisangabe bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern dem EuGH vorgelegt
BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - I ZR 135/20 , MIR 2021, Dok. 068
Urheberrechtsverletzungen durch Framing - VG-Bild-Kunst darf wirksame technische Maßnahmen gegen "Framing" verlangen
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 069
Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse an den EuGH
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 031
Rechtsberatung durch Architektin - Die Vertretung von einem Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren durch eine Architektin stellt keine erlaubte Rechtsdienstleistung dar
BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19, MIR 2021, Dok. 019