Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 131/10
regierung-oberfranken.de - Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird.
BGB § 12
Leitsätze:*1. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung eines Namens als Domainadresse tritt nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens ein, sondern bereits mit der Registrierung (BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell.de; BGH, Urteil vom 26.07.2003 - I ZR 296/00 - maxem.de; BGH, Urteil vom 09.09.2004 - I ZR 65/02 - mho.de; BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de).
2. Bei der Verletzung absoluter Rechte kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter und Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22.07.2012 - I ZR 139/08, MIR 2010, Dok. 177 - Kinderhochstühle im Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 373/02 - Feriendomizil I).
3. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Inanspruchgenommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik).
4. Die DENIC eG trifft nur eingeschränkte Prüfungspflichten hinsichtlich (Namens-) Rechtsverletzungen durch die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain ".de". Für die Phase der automatisiert erfolgten ursprünglichen Registrierung sind der DENIC eG keinerlei Prüfungspflichten zuzumuten (BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99 - ambiente.de). Aber auch dann, wenn die DENIC eG von einem Dritten auf eine - angebliche - Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, trifft sie nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. In dieser zweiten Phasen ist die DENIC eG lediglich gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.
5.
a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de).
b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.05.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2398
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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