Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2011 - 6 U 126/11
Unlautere Irreführung durch Anspruchsabwehr - Die Grenze einer zulässigen Anspruchsabwehr durch einen Unternehmer wird überschritten, wenn er seine Kunden (Verbraucher) durch unwahre Angaben an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche hindert.
UWG § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Leitsätze:*1. Die Grenze einer zulässigen Anspruchsabwehr durch einen Unternehmer wird überschritten, wenn er seine Kunden (Verbraucher) durch unwahre Angaben an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche hindert (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG). Dies kann auch der Fall sein, wenn der Unternehmer eine ihm nachteilige höchstrichterliche Entscheidung unrichtig wiedergibt oder durch unwahre Angaben eine ihm nachteilige gefestigte höchstrichtlicher Rechtsprechung negiert (hier: verneint).
2. Diese Grenze ist indes noch nicht überschritten, wenn der Unternehmer angibt, sich aufgrund einer aus seiner Sicht wegen laufenden Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union "bestehende(n) Rechtsunsicherheit" zu dem Anspruchsschreiben eines Kunden (hier: Entschädigung wegen Flugverspätung) noch nicht abschließend äußern zu können.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.01.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2384
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Hinweisbeschluss vom 21.11.2018 - I ZR 51/18, MIR 2019, Dok. 014
DSGVO und Bildberichterstattung – Das Kunsturhebergesetz (KUG) findet auch unter Geltung der DSGVO weiterhin Anwendung
OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - 15 W 27/18, MIR 2018, Dok. 029
Werbung für Sportbekleidung mit "olympiaverdächtig" und "olympiareif" kein Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 010
Verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers mittels Keylogger ohne begründeten Verdacht unzulässig
Bundesarbeitsgericht, MIR 2017, Dok. 032
Werbung für mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbtes Fruchtgummi mit Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" zulässig
Verwaltungsgericht Freiburg, MIR 2020, Dok. 001