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Rechtsprechung



OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11

Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten - Für den Unterlassungsanspruch wegen der ungenehmigten Verwendung eines Lichtbildes (§ 72 UrhG) im Rahmen einer privaten eBay-Auktion kann ein Gegenstandswert von EUR 3.000,00 angemessen und ausreichend sein.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, §§ 15 Abs. 2, 19a, 72, 97

Leitsätze:*

1. Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkommender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, dass Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute geringer zu bewerten.

2. Für den Unterlassungsanspruch wegen der ungenehmigten Verwendung eines Lichtbildes durch private oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet ist ein Gegenstandswert von etwa EUR 6.000,00 - insbesondere auch hinsichtlich der Bewertung des objektiven Interesses des in seinem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildners - nicht mehr angemessen und eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichend. Bei der ungenehmigten Verwendung eines - ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten - Lichtbildes im Rahmen einer privaten eBay-Auktion kann insoweit eine Festsetzung des Gegenstandswert auf EUR 3.000,00 angemessen und ausreichend sein.

MIR 2012, Dok. 005


Anm. der Redaktion: Mit dem vorliegenden Beschluss hat das Oberlandesgericht Köln seine bisherige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten überprüft und "im Lichte der neueren technischen und wirtschaftlichen Entwicklung (…) den im Laufe der Zeit gewandelten Anschauungen" angepasst.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.01.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2383

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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