Rechtsprechung
OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2011 - 13 U 130/11
Keine Generalprävention bei der Streitwertfestsetzung - Der Festsetzung des Streitwerts für ein Unterlassungsbegehren (hier: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch) kommt keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer im Sinne generalpräventiver Erwägungen zu.
ZPO §§ 3, 4; UrhG § 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, dass der Gläubiger bei Einleitung des Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs hat. Dieses Interesse ist von dem Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Bei der Festsetzung des Wertes eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG ist insoweit zu berücksichtigen wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers (OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.1997 - 2 W 37/97 - Umsatzeinbußen; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11 - Lizenzschaden).
2. Der Festsetzung des Streitwerts bei einem Unterlassungsbegehren (hier: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG) kommt keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer im Sinne generalpräventiver Erwägungen zu (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.10.1992 - 13 W 81/92; Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 09.07.2009 - 6 W 12/09, MIR 2009, Dok. 191; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 W 161/04; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11; a.A.: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.1998 - 4 W 337/98; KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2003 - 5 W 367/03; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 - 5 W 3/04; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2006 - 5 W 173/06; OLG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2009 - 2 W 504/09). Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung bei der Geltendmachung von Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen ihn geführten Rechtsstreits (hier: wegen einer Urheberrechtsverletzung) mit einem hohen Streitwert zu belasten, um potentielle Nachahmer abzuschrecken (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 06.12.1994 - 11 W 42/94). Über die Streitwertfestsetzung wird nicht das Verhalten des Verletzers sanktioniert (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.1997 - 2 W 37/97; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11). Der Streitwert ist neben der Festlegung der Zuständigkeit des Gerichts nur für die Verfahrenskosten maßgeblich und orientiert sich allein am Interesse des Gläubigers an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs (hier: in sein Urheberrecht).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.12.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2378
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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