Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 09.06.2011 - I ZR 17/10
Computer-Bild - Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (hier: bei Zeitschriftenabonnements).
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10; UWG § 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Die Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB a.F. (und n.F.) gilt auch für Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten im Rahmen eines Abonnements.
2.
a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs.1 BGB, Art.246 §1 Abs.1 Nr.10 EGBGB, §312d Abs.4 Nr.3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.
b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.
c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.
d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.
3. Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
4. Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (hier: im Fall der Bestellung eines Zeitschriftenabonnements) ist geeignet, den Wettbewerbs im Sinne von § 3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigten.
Das Fehlen einer solchen Belehrung begründet etwa bei der Bestellung von Zeitschriftenabonnements die Gefahr, dass die Verbraucher im Vertrauen auf das Bestehen eines Widerrufsrechts einen Vertrag über ein Jahresabonnement abschließen, den sie dann nicht widerrufen könne.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.12.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2372
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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