Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 134/10
Auftragsbestätigung - Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusendung unbestellter Waren.
UWG Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 29, UWG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2
Leitsätze:*1. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auf geschäftliche Handlungen, d.h. auf alle Verhaltensweisen zugunsten eines Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, die mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Produkten oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Produkte objektiv zusammenhängen.
2. Die Regelung in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verdrängt in ihrem Anwendungsbereich nicht das generelle Verbot unzumutbarer Belästigungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 UWG, sondern ergänzt dies vielmehr.
3.
a) Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird.
b) Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.
c) Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG oder unter § 7 Abs.1 Satz1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat.
d) Beruht der Irrtum des Unternehmers darauf, dass ihn diejenigen Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht haben, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB nach § 8 Abs. 2 UWG.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.12.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2371
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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