Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011 - 6 W 84/11
Frist für Beschwerde des Anschlussinhabers gegen einen Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG - Die Frist für eine Beschwerde des am Ausgangsverfahren unbeteiligten Anschlussinhabers gegen einen Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die (erstinstanzlich) Beteiligten.
UrhG § 101 Abs. 9; FamFG §§ 17 Abs. 2, 59 Abs. 1, 63
Leitsätze:*1. Die Frist für eine Beschwerde des - am Ausgangsverfahren unbeteiligten - Anschlussinhabers gegen einen Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG beträgt zwei Wochen (§§ 63 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 101 Abs. 9 Satz 7 UrhG). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die (erstinstanzlich) Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG).
Die fünfmonatige Auffangfrist nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG) wird dagegen nicht durch die fehlende schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinzugezogenen materiell Beeinträchtigten ausgelöst. Die Auffangfrist greift nur ein, wenn in dieser Zeit keine Bekanntgabe der Entscheidung an (irgend-) einen erstinstanzlich Beteiligten bewirkt werden kann.
Wer - wie der zur Zeit einer richterlichen Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG naturgemäß noch unbekannter Anschlussinhaber - an dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber durch den betreffenden Beschluss möglicherweise in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 59 Abs. 1 FamFG), kann daher nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten formell Beteiligten ist.
2. Ein Antrag des Anschlussinhabers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß §§ 17 ff. FamFG muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Umstandes, der den Beschwerdeführer (Anschlussinhaber) unverschuldet an der Einlegung der Beschwerde gehindert hat (Unkenntnis des Anordnungsbeschlusses), wenigstens konkludent (durch Nachholung der versäumten Rechtshandlung, d.h. Einlegung der Beschwerde) gestellt werden.
An einer unverschuldeten Unkenntnis des Anordnungsbeschlusses fehlt es, wenn der anwaltlich vertretenen Anschlussinhaber nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung nicht zeitnah den Versuch zur Ermittlung des Anordnungsbeschlusses unternimmt.
Auf die Vermutung, dass die Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung unverschuldet war (vgl. § 17 Abs. 2 FamFG), kann sich der anwaltlich vertretene Betroffene grundsätzlich nicht berufen (mit Verweis auf: BT-Drs. 16/6308, Seite 183; OLG Köln, Beschluss vom 25.10.2010 - 6 W 107/10).
3. Wird die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen einen Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG als unzulässig verworfen, ist dadurch keine Vorentscheidung getroffen, ob sich der beschwerdeführende Anschlussinhaber mit Erfolg gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung (hier: im Rahmen des Filesharing bzw. Internet-Tauschbörsen) verteidigen kann. Soweit die (weiteren) Voraussetzungen einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht vorgelegen haben, kommt dabei auch die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes zu Lasten des Rechteinhabers in Betracht (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010 - 6 W 82/10, MIR 2010, Dok. 146).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.07.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2345
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