Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011 - I-20 U 110/10
Made in Germany - Bei Industrieprodukten geht der Verkehr davon aus, dass die Behauptung "Produziert in Deutschland" (bzw. "Made in Germany") voraussetzt, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind.
MarkenG §§ 128, 127; UWG §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze:*1. Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes (hier: Deutschland) eines Produkts (hier: Besteck) begründet bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung, sämtliche Teile des beworbenen Produkts seien in diesem Land hergestellt. Wird die Herkunft aus einem bestimmten Land geradezu als einziges Merkmal herausgestellt, erwartet der Verbraucher, dass diese herausgehobene Angabe auf alle Teile des Produkts und nicht nur auf den überwiegenden Teil zutrifft.
Die Motivation des Verbrauchers, sich gerade für ein in einem bestimmten Land - Deutschland - hergestelltes Produkte zu entscheiden, muss dabei nicht allein auf besonderen Qualitätserwartungen beruhen.
2. Bei Industrieprodukten geht der Verkehr davon aus, dass die Behauptung "Produziert in Deutschland" (bzw. "Made in Germany") voraussetzt, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind und nicht grundlegende und zumindest ebenfalls bedeutende Herstellungsschritte in einem anderen Land (hier: China) erfolgen. Würde es nur um das Produktdesign gegen, wäre bereits der Begriff "produziert" bzw. "made" falsch.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2329
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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