Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 - 5 W 88/11
Kein Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des facebook "Gefällt-mir"-Button unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 13 Abs. 1 TMG - Zur Frage, ob ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG als Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; TMG §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 1, BDSG § 3
Leitsätze:*Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG (hier: durch Verwendung des facebook "Gefällt-mir"-Button ohne entsprechende Information) betrifft ein Verhalten, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist und nur dann als Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist, wenn § 13 Abs. 1 TMG eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohnt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 152/07, MIR 2010, Dok. 077 - Zweckbetrieb). Eine solche Schutzfunktion von § 13 Abs. 1 TMG ist im Hinblick auf Mitbewerber des Informationspflichtigen nicht zu erkennen. Die Informationspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG soll gewährleisten, dass der Nutzer "sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verschaffen kann" (mit Verweis auf BT-Drucksache 13/7385, S. 22 zum TDDSG). Mit § 13 Abs. 1 TMG hat der Gesetzgeber allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs bei der Gesetzgebung berücksichtigt, um Beschränkungen der Persönlichkeitsrecht der Nutzer von Telediensten zu rechtfertigen, nicht aber Interesse einzelner Wettbewerber. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es hierbei unerheblich, ob sich ein Unternehmen durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 152/07, MIR 2010, Dok. 077 - Zweckbetrieb).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2325
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Landgericht München I, MIR 2022, Dok. 075
Vorläufige Bestätigung des Vorwurfs der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 053
Im Zweifel Verbraucher - Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, liegt im Zweifel ein Verbraucherhandeln vor
BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19, MIR 2021, Dok. 045
Ersatzeinreichung - Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument
BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24, MIR 2025, Dok. 036
Kosten des Testkaufs - Die Kosten eines Testkaufs können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu den von der unterliegenden Partei zu erstattenden Kosten gehören
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.10.2023 - 6 W 129/20, MIR 2024, Dok. 036