Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Geschmacksmusterzitat - Die Abbildung eines Geschmacksmusters ausschließlich zu Werbezwecken ist unzulässig.
BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 56/09 - ICE; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil vom 21.03.2006 - 16 O 541/05; Kammergericht, Urteil vom 03.03.2009 - 5 U 67/06
MIR 2011, Dok. 037, Rz. 1
1
Dient die Abbildung eines Geschmacksmusters ausschließlich Werbezwecken, erfolgt sie nicht "zum Zwecke des Zitats" und kann daher nicht nach § 40 Nr. 3 (Geschmacksmustergesetz) GeschmMG zulässig sein.
Bei der Prüfung einer Geschmacksmusterverletzung durch eine solche Abbildung sind nicht nur Übereinstimmungen mit dem betreffenden Geschmacksmuster sondern auch Unterschiede zur berücksichtigen.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2011 (I ZR 56/09 - ICE) hervor.
Zur Sache
Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von EUR 750,00 auf. Die Frauenhofer-Gesellschaft erhob daraufhin negative Feststellungsklage, mit dem Antrag festzustellen, dass der Deutschen Bahn AG wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 keine Ansprüche zustehen.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Bei der Prüfung einer Geschmacksmusterverletzung durch eine Abbildung sind auch Unterschiede zum Geschmacksmuster zu berücksichtigen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster (wirklich) verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht habe seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung demgegenüber allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt.
Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden - Zitat eines Geschmacksmusters nur zu Marketingzwecken unzulässig
Wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen könne und insbesondere auch vergeblich geltend mache, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung setze insoweit voraus, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht. Das Muster müsse als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen. Daran fehle es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diene damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 57/2011 des BGH vom 08.04.2011
Zur Sache
Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von EUR 750,00 auf. Die Frauenhofer-Gesellschaft erhob daraufhin negative Feststellungsklage, mit dem Antrag festzustellen, dass der Deutschen Bahn AG wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 keine Ansprüche zustehen.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Bei der Prüfung einer Geschmacksmusterverletzung durch eine Abbildung sind auch Unterschiede zum Geschmacksmuster zu berücksichtigen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster (wirklich) verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht habe seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung demgegenüber allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt.
Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden - Zitat eines Geschmacksmusters nur zu Marketingzwecken unzulässig
Wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen könne und insbesondere auch vergeblich geltend mache, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung setze insoweit voraus, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht. Das Muster müsse als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen. Daran fehle es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diene damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 57/2011 des BGH vom 08.04.2011
Online seit: 08.04.2011
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