Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 09.09.2010 - I ZR 157/08
FSA-Kodex - Ein Verhalten, das gegen einen Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar.
UWG § 3 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein Verstoß gegen eine Bestimmung, die nicht die besonderen Voraussetzungen einer gesetzlichen Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG erfüllt, kann nicht ohne weiteres nach § 3 UWG (2004) bzw. § 3 Abs. 1 UWG (2008) als unlauter angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 152/07, MIR 2010, Dok. 077 - Zweckbetrieb). Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG kommt nur in Betracht, wenn das betreffende Verhalten von seinem Unlauterkeitsgehalt her den in den Beispielsfällen der §§ 4 ff. UWG geregelten Verhaltensweisen entspricht (BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 176/06 - Auskunft der IHK).
2. Die Bestimmung der Unlauterkeit eines Verhaltens ist an den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auszurichten. Es würde insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn zur Ausfüllung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 UWG Wettbewerbsregeln oder andere Regelwerke herangezogen würden, denen keine Gesetzesqualität zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 07. 02.2006 - KZR 33/ 04 - Probeabonnement).
3. Regeln, die sich ein Verband oder ein sonstiger Zusammenschluss von Verkehrsbeteiligten gegeben hat, haben nur begrenzte Bedeutung für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter im Sinne von § 3 UWG (2004) bzw. § 3 Abs. 1 UWG (2008) zu beurteilen ist.
Zwar kann solchen Regeln unter Umständen entnommen werden, ob innerhalb der betreffenden Verkehrskreise eine bestimmte tatsächliche Übung herrscht; aus dem Bestehen einer tatsächlichen Übung folgt allerdings noch nicht, dass ein von dieser Übung abweichendes Verhalten ohne weiteres als unlauter anzusehen ist. Der Wettbewerb würde in bedenklicher Weise beschränkt, würde das Übliche zur Norm erhoben. Regelwerken von (Wettbewerbs-) Verbänden kann daher allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit zukommen, die eine abschließende Beurteilung anhand der sich aus den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergebenden Wertung nicht ersetzen kann (BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 33/04 - Probeabonnement). Auch die Annahme einer (lediglich) indiziellen Bedeutung eines Verstoßes gegen selbst gesetzte Regeln eines Verbandes für die Frage der Unlauterkeit kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die aus dem festgestellten Kodexverstoß abgeleitete Regelwidrigkeit des betreffenden Verhaltens gerade auch als eine wettbewerbsbezogene, d.h. von den Schutzzwecken des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. § 1 UWG) erfasste Unzulässigkeit erweist. Es ist insoweit nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts, alle nur denkbaren Regelverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen auch lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 152/07, MIR 2010, Dok. 077 - Zweckbetrieb). Auch nach Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sind Verstöße gegen einen Verhaltenskodex, zu dem sich Verkehrsbeteiligte verpflichtet haben (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG 2008), oder Verstöße gegen die fachliche Sorgfalt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 UWG 2008) nicht bereits als solche unlauter (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 3 UWG 2008).
4. Ein Verhalten, das gegen einen Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.03.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2304
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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