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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010 - I-4 U 142/10

Verstoß gegen eBay-Grundsätze nicht wettbewerbswidrig - Zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz von Verstößen gegen vertragliche Regelungen und Vereinbarungen (hier: Grundsätze zum Einstellen von Angeboten mit identischen Artikeln bei eBay).

UWG §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, Nr. 10, § 8 Abs. 1, Abs. 3

Leitsätze:*

1. Verträge sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist dabei nicht von Bedeutung.

2. Verstöße gegen vertragliche Vorschriften (hier: eBay-Grundsätze zum Einstellen von Angeboten mit identischen Artikeln) können auch dann nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens über § 3 Abs. 1 UWG als unlauter angesehen werden, wenn diese Vorschriften für einen größeren Kreis von Vertragspartnern gelten und das Marktverhalten unter diesen umfassend regeln sollen. Mangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt. Vertragliche Regelungen, die Werbeverbote oder Beschränkungen von Angeboten enthalten, regeln zwar das Marktverhalten der Vertragsparteien. Es bleibt aber dabei, dass nur der Kreis der Vertragspartner betroffen ist. Um einem vertragsbrüchigen Verhalten Einhalt zu gebieten können vertraglich vereinbarte Sanktionen vorgenommen werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich eine solcher Verstoß nicht auf den gesamten betroffenen Markt auswirkt. Die betreffenden Vertragspartner können den gesamten Markt auch nicht in einer Weise regeln, wie der Gesetz- oder Verordnungsgeber.

3. Verstöße gegen die vertraglich vereinbarten (Nutzungs-) Grundsätze einer Internet-Handelsplattform erfüllen nicht den von § 3 Abs. 1 UWG umfassten ungeschriebenen Unlauterkeitstatbestand der allgemeinen Marktbehinderung, wenn kein so bedenkliches Verhalten vorliegt, dass dadurch oder im Zusammenhang mit den zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet wird, dass der Wettbewerb hinsichtlich der angebotenen Waren in nicht unerheblichen Maße eingeschränkt wird und dadurch Mitbewerber ganz vom Markt verdrängt werden können. Dies gilt auch dann, wenn nicht nur wiederholt (hier: dreimaliger Verstoß) sondern auch systematisch gehandelt wird. Allein die Tatsache, dass ein Verkäufer durch einen Verstoß gegen vertraglich vereinbarte Grundsätze in der Suchliste einer Internet-Handelsplattform erheblich öfter mit seinen teils gleichen Produkten auftaucht als die Konkurrenz führt insoweit weder zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, noch ist eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher erkennbar.

4. Für die Annahme einer "gezielten Behinderung" im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG reicht eine Behinderung als notwendige Folge des Wettbewerbs nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine behindernde Maßnahme ihrer Art nach darauf gerichtet ist, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern. Bei einem Kundenfang oder der Umleitung von Kundenströmen müsste demnach im Vordergrund stehen, mögliche Kunden vom Wettbewerber abzulenken. Wird nur beabsichtigt, Kunden zu sich hin zu lenken, und werden Mitbewerber zwangsläufig behindert, weil die Angebote eines Verkäufers durch einen Verstoß gegen vertraglich vereinbarte Nutzungsgrundsätze einer Internet-Handelsplattform mehr Beachtung finden, ist dies bloße Folge des Leistungswettbewerbs und reicht für eine gezielte Behinderung nicht aus. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit wird dann noch nicht überschritten. Ein gezieltes Bemühen um Kunden, die schon mit einem Wettbewerber in Kontakt standen bzw. bildlich ein sich zwischen einen Wettbewerber und seine Kunden Drängen, liegt dann nicht vor.

MIR 2011, Dok. 006


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.01.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2284

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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