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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010 - 12 O 312/10

Keine Impressumspflicht für Wartungsseite - Eine unter einer Internetadresse hinterlegte Wartungsseite ("Baustellenseite"), mit der keine konkreten Leistungen beworben oder dem Besucher Informationen zu dem Tätigkeitsfeld des Betreibers vermittelt werden, bedarf keiner Anbieterkennzeichnung.

TMG § 5 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; RStV § 55

Leitsätze:*

1. Eine unter einer Internetadresse hinterlegte Wartungs- bzw. Vorschaltseite ("Baustellenseite") die lediglich das Firmenlogo, einen Slogan (hier: "alles für die Marke"), den Hinweis, dass die Internetseite überarbeitet werde und die Angabe einer E-Mail-Adresse sowie einer Telefonnummer des Betreibers enthält, bedarf keiner Anbieterkennzeichnung und fällt nicht unter § 5 Abs. 1 TMG.

2. Eine solche Wartungsseite hat nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, wenn keine konkreten Leistungen beworben werden und dem Besucher durch die hinterlegten Angaben keine Informationen zu dem tatsächlichen Tätigkeitsfeld des Betreibers vermittelt werden.

MIR 2011, Dok. 003


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.01.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2281

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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