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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08

Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes für Markenrechtsverletzungen Dritter.

BGB § 823 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Während nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen sind, kann von Diensteanbietern, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, verlangt werden, die nach vernünftigen Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (mit Verweis auf Erwägungsgrund 48 Richtlinie 2000/31/EG). Entsprechend sind Diensteanbieter im Sinne von §§ 8 bis 10 TMG nicht zur Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen nach Umständen verpflichtet, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG). Diensteanbietern dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, MIR 2005, Dok. 010 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04, MIR 2007, Dok. 246 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, MIR 2007, Dok. 325 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Rechtlich nicht erforderlich ist insoweit etwa eine Überprüfung, bei der Markenverletzungen nicht durch zumutbare Filterverfahren und eine eventuell anschließende manuelle Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05, MIR 2008, Dok. 183 - Internet-Versteigerung III).

2. Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.

3. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG enthält das Verbot, das eigene Produkt offen als "Imitation" oder "Nachahmung" zu bezeichnen. Dies muss allerdings nicht explizit geschehen; auch die implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung kann den Tatbestand einer nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzulässigen vergleichenden Werbung erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 - L'Oreal/Bellure; BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung). Hierbei muss die Darstellung als Imitation oder Nachahmung allerdings über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen. Aus der Werbung selbst muss hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts des Mitbewerbers beworben wird (BGH, Urteil vom 01.10.2009 - I ZR 94/07 - Oracle). Das bloße Kenntlichmachen eines Mitbewerbers oder dessen Ware oder Dienstleistung oder die Behauptung, das beworbene Produkt sei demjenigen eines Mitbewerbers gleichwertig, genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung).

4. Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Tater oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ahnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.

5. Die Grundsatze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

6. Unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen können einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGH, Beschluss vom 15.07.2005 - GSZ 1/04 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urteil vom 19.01.2006 - I ZR 98/02, MIR 2006, Dok. 037 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) und Ansprüche auf Unterlassung begründen (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - I ZR 217/03 - Unbegründete Abnehmerverwarnung).

MIR 2010, Dok. 177


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2, 4 und 5 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2277

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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