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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Recht am Bild der eigenen Sache - Zur Frage, ob eine Stiftung Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen kann.

BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10; Vorinstanzen: LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008 – 1 O 175/08, MIR 2009, Dok. 017; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 – 5 U 12/09
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 45/10; Vorinstanzen: LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008 – 1 O 161/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 – 5 U 13/09
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 46/10; Vorinstanzen: LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008 – 1 O 330/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 – 5 U 14/09

MIR 2010, Dok. 175, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 17.12.2010 (V ZR 44/10, V ZR 45/10, V ZR 46/10) entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagen darf, wenn sie Eigentümerin der betreffenden Objekte ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

Zur Sache

Die Klägerin, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtete Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. In insgesamt drei Klageverfahren machte die Stiftung entsprechend Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltden.

Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und freiberuflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.

Das Landgericht Potsdam hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht Brandenburg hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu, so dass Oberlandesgericht. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof (V. Zivilsenat) nicht beigetreten.

Entscheidung des BGH: Bei Aufnahmen vom Grundstück folgt das Recht am Bild der eigenen Sache dem Eigentumsrecht

Zunächst dürfe die Stiftung als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - auch an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen, so der BGH. Hierbei bezog sich der V. Zivilsenat auf die Rechtsprechung des I. Zivilsenats in den Entscheidungen "Schloss Tegel" (I ZR 99/73) und "Friesenhaus" (I ZR 54/87), wonach der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos zwar nicht untersagen könne, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen wurden. Als Folge des Eigentumsrechts könne er solche Fotografien aber dann untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Der Eigentümer könne bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm stehe insoweit auch das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Keine Pflicht zur unentgeltlichen Zugänglichmachung zur gewerblichen Zwecken

Weiterhin müsse die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen auch nicht unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen. Der Staatsvertrag beschreibe die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, ergebe sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus der Satzung ergebe sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gelte, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Die Kostenfreiheit gelte außerdem nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Die Klägerin sei vielmehr ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen.

Nach diesen Grundsätzen wurde die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da insbesondere die Eigentümerstellung der Klägerin noch geklärt werden müsse. Soweit das Eigentum der Klägerin im Verfahren (V ZR 46/10) feststand, konnte hinsichtlich Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs abschließend entschieden werden, während hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruches noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich seien.

In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier bezog sich der V. Zivilsenat auf die Rechtsprechung des I. Zivilsenats, namentlich "Internet-Versteigerung I bis III" (I ZR 304/01 = MIR 2005, Dok. 010, I ZR 35/04 = MIR 2007, Dok. 246 und I ZR 73/05 = MIR 2008, Dok. 183), "jugendgefährdende Medien bei ebay" (I ZR 18/04 = MIR 2007, Dok. 325) und "Sommer unseres Lebens" (I ZR 121/08 = MIR 2010, Dok. 083). Danach müsse der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehle es hier - so der V. Zvilsenat-, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen sei, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

(tg) - Quelle: PM Nr. 241/2010 des BGH vom 17.12.2010


Online seit: 19.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2275
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