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Rechtsprechung



EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08; C-144/09

Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen - Zur Feststellung, wann ein Gewerbetreibender, der im Internet wirbt, seine Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Verordnung Nr. 44/2001 auf den Wohnsitzmitgliedstaat eines Verbrauchers "ausrichtet".

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 15 Abs. 1 Buchst. c

Leitsätze:*

1. Ein Vertrag über eine Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-585/08 fragliche stellt einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar.

2. Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 "ausrichtet", ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.

Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.

3. Aus dem Umstand, dass eine Werbung mittels Internet bereits ihrem Wesen nach (regelmäßig) eine globale Reichweite hat, d.h. eine solche Werbung eines Gewerbetreibenden auf einer Website grundsätzlich in allen Staaten und somit in der gesamten Europäischen Union zugänglich ist, folgt nicht, dass die Worte "eine... Tätigkeit ... auf... ausrichtet" in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44 /2001 dahin auzulegen sind, dass sie sich auf die bloße Zugänglichkeit einer Website in anderen Mitgliedstaaten als dem der Niederlassung eines Gewerbetreibenden beziehen. Für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 muss der Gewerbetreibendes seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrere anderer Mitgliedstaaten, darunter der Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, herzustellen. Zu den Anhaltspunkten für die Feststellung, ob eine Tätigkeit insoweit auf den Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers "ausgerichtet" ist, gehören insoweit alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen. Nicht erforderlich ist, dass der Gewerbetreibende "seine Tätigkeit gezielt und in erheblichem Umfang" auf andere Mitgliedstaaten oder mehrere Länder, darunter den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, ausgerichtet hat.

MIR 2010, Dok. 173


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 2 gegen den Tenor der Entscheidung wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2273

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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