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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05

Pralinenform II - Zur Benutzung einer Produktform im geschäftlichen Verkehr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und zum Anbieten bzw. Inverkehrbringen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG) durch Ausstellung eines Erzeugnisses auf einer Messe im Inland.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010 - C-236-238/08 - Google/Vuitton; BGH, Urteil vom 04.12.2008 - I ZR 3/06, MIR 2009, Dok. 142 - Ohrclips).

2. Das Anbieten im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Produkte aufgefordert wird, können insoweit die Anforderungen an das Anbieten erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 114/04, MIR 2007, Dok. 308 - Wagenfeld-Leuchte zu § 17 Abs. 1 UrhG).

3. Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.

4. Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

5. Eine Warenform (hier: Pralinenform) kann herkunftshinweisend und damit markenmäßig benutzt werden, obwohl sie für den Verkehr nicht bereits im Zeitpunkt der Kaufentscheidung wahrnehmbar ist. Die Marke entfaltet ihre Herkunftsfunktion auch gegenüber denjenigen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden. Das aus der Eintragung folgende Markenrecht kann insoweit auch gegen verwechslungsfähige Zeichen zu schützen sein, die erst im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12.01.2006 - C-361/04 P, Slg. 2006, I-643 - PICASSO/PICARO; EuGH, Urteil vom 22.06.2006 - C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677 - Storck/HABM; BGH, Urteil vom 22.09.2005 - I ZR 188/02 - Dentale Abformmasse; BGH, Urteil vom 25.01.2007 - I ZR 22/ 04 - Pralinenform).

6. Da es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht, fasst der Verkehr die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auf. Eine besondere Gestaltung der Ware wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben, als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2002 – I ZR 91/00 – Abschlußstück; BGH, Urteil vom 25.01.2007 - I ZR 22/ 04 - Pralinenform).

7. Der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (vgl. BGH, Urteil vom 04.09.2003 - I ZR 23/01 - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urteil vom 07.10.2004 - I ZR 91/ 02 - Lila-Schokolade; BGH, Urteil vom 25.01.2007 - I ZR 22/ 04 - Pralinenform).

8. Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Den Grad der Kennzeichnungskraft hat der Verletzungsrichter im Verletzungsverfahren dabei selbständig zu bestimmten. Bei Marken, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind, wird allerdings regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden können (BGH, Urteil vom 25.01.2007 - I ZR 22/ 04 - Pralinenform).

MIR 2010, Dok. 155


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3 und 4 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2255

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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