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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 114/04

Wagenfeld-Leuchte - Verletzung des Verbreitungsrechts bei Angbot eines Werkes der angewandten Kunst im Inland und Veräußerung im Ausland, wo Urheberrechtschutz nicht besteht.

UrhG § 17 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.

2. Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 UrhG stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander. Auch Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, stellt ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG dar.

3. Gegenüber dem Inverkehrbringen ist das Anbieten eine eigenständige Verbreitungshandlung i.S.d. § 17 Abs. 1 UrhG. Beide Tatbestandsvarianten stehen selbständig nebeneinander. Das Verbot des Anbietens soll der bereits in dem Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten, wobei es für das Verbreiten in Form des Anbietens nicht darauf ankommt, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt (BGHZ 113, 159, 163 - Einzelangebot).

MIR 2007, Dok. 308


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1332

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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