Rechtsprechung
OLG Frankfurt
Urteil vom 8.09.2005 - Az. 6 U 252/04 ( "Cartier", § 14 Abs. 2 MarkenG, Handeln im Geschäftlichen Verkehr, markenmäßige Benutzung von Kennzeichen, e-Bay )
Leitsätze (amtl.):
1. Zum Handeln im geschäftlichen Verkehr bei Angeboten über die Handelsplattform eBay
2. Wird der Internet-Nutzer bei der Suche nach eBay-Angeboten durch die Eingabe des Suchbegriffs "Cartier" zu Schmuckangeboten geführt, aus deren Gestaltung er keine Aufklärung dahingehend entnehmen kann, dass der Begriff "Cartier" nicht als Herkunftshinweis dienen soll, liegt eine markenmäßige Benutzung der Kennzeichnung "Cartier" vor.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Gelangen Dritte auf einer Internethandelsplattform durch die Eingabe eines Suchbegriffes, der ein Kennzeichen darstellt, auf Verkaufsangebote, die Ihrem Inhalt und ihrer Form nach keine Aufklärung dahingehend enthalten, dass der Begriff nicht als Herkunftshinweis dienen, liegt eine markenmäßige Nutzung des Begriffes vor. Dies gilt umso mehr, wenn sich die jeweiligen Verkaufsangebote auf Gegenstände beziehen, die ohne weiteres vom Rechteinhaber stammen könnten.
2. Darauf, dass der Internet-Nutzer tatsächlich glaubt, der angebotene Gegenstand stamme tatsächlich vom Rechteinhaber, kommt es für die Frage der markenmäßigen Benutzung nicht an.
3. Unter den Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr (§ 14 Abs. 2 MarkenG) fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten ist.
4. Bereits das häufige Auftreten eines Anbieters als Versteigerer auf einer Internethandelsplattform deutet auf eine geschäftliche Tätigkeit hin.
MIR 2006, Dok. 010
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.01.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/225
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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