Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2010 - I-20 U 171/02
Werbung für Auslaufmodelle - Bei der Bewerbung hochwertiger Geräte der Unterhaltungselektronik besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Handels, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslaufmodell handelt.
UWG § 5a
Leitsätze:*Bei der Bewerbung hochwertiger Geräte der Unterhaltungselektronik (hier: Camcorder) besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Handels, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beworbenen Produkten um Auslaufmodelle handelt. Dies gilt für Geräte, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet werden (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 03.12.1998 - Az. I ZR 63/ 96 - Auslaufmodelle I).
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2242
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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