Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.2010 - 2-06 O 167/10
rheingau.de - Einer Bezeichnung, die auf einen geografischen, kulturellen Raum hinweist, der keine eigenständige Gebietskörperschaft ist, kommt regelmäßig (lediglich) beschreibender Charakter zu.
BGB §§ 12, 823, 1004
Leitsätze:*1. Ein Name ist die sprachliche Kennzeichnung einer - natürlichen oder auch juristischen - Person zur Kennzeichnung und zur Unterscheidung von anderen. Seine Identifikations- und
Individualisierungsfunktion kann ein Name nur erfüllen, wenn eindeutig ist, wer sich hinter der betreffenden Bezeichnung verbirgt. Auch Gebietskörperschaften können Namensrechte in Anspruch nehmen (mit Verweis auf: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003 - Az. I-20 U 43/03 - solingen.info).
2. Einer Bezeichnung (hier: Rheingau), die auf einen geografischen, kulturellen Raum hinweist, der keine eigenständige Gebietskörperschaft ist, kommt regelmäßig (lediglich) beschreibender Charakter zu. Namensschutz (§ 12 BGB) kommt nicht in Betracht.
3. Die Kosten einer sogenannten Gegenabmahnung können regelmäßig nicht über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden (§§ 670, 683 BGB), da die Fertigung einer solchen Abmahnung nicht im Interesse des Abgemahnten erfolgt. Dies kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Abmahnung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht und die Gegenabmahnung eine Aufklärung dieser unrichtigen Annahmen bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2004 - Az. I ZR 233/01 - Gegenabmahnung).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2240
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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