Kurz notiert
Oberlandesgericht Naumburg
Keine Verwechslungsgefahr zwischen "SUPERillu" und "illu der Frau".
OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2010 - Az. 10 U 53/09 - Vorinstanz: LG Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 Az. 7 O 234/09
MIR 2010, Dok. 128, Rz. 1
1
Zwischen dem Zeitschriftentitel "illu der Frau" und der Marke "SUPERillu" besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies geht aus einem Urteil des OLG Naumburg vom 03.09.2010 (Az. 10 U 53/09) hervor.
Zur Sache
In einem Rechtsstreit um die Verwendung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" hatte die Berufung des diese Zeitschrift veröffentlichenden Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg Erfolg. Das Landgericht hatte auf die Klage des die Zeitschrift "SUPERillu" veröffentlichenden Verlages - einem Unternehmen der Hubert Burda Media Holding - dem konkurrierenden Verlag die Nutzung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" mit der Begründung untersagt, der Verbraucher verbinde mit "SUPERillu" gedanklich einen bestimmten Verlag. Wegen der Verwendung des Wortbestandteils "illu" bestehe eine Verwechslungsgefahr (LG Magdeburg, Az. 7 O 234/09).
Entscheidung des OLG Naumburg: Keine prägende Wirkung des Wortbestandteils "illu"
Das OLG Naumburg hat die Klage auf die Berufung der Beklagten nunmehr abgewiesen. Der Titel der Beklagten "illu der Frau" sei der Marke "SUPERillu" nicht verwechselbar ähnlich.
Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil "illu" als Abkürzung für "Illustrierte" nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens "SUPERillu" sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil "illu" auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei an einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Naumburg Nr. 11/10 vom 03.09.2010
Zur Sache
In einem Rechtsstreit um die Verwendung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" hatte die Berufung des diese Zeitschrift veröffentlichenden Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg Erfolg. Das Landgericht hatte auf die Klage des die Zeitschrift "SUPERillu" veröffentlichenden Verlages - einem Unternehmen der Hubert Burda Media Holding - dem konkurrierenden Verlag die Nutzung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" mit der Begründung untersagt, der Verbraucher verbinde mit "SUPERillu" gedanklich einen bestimmten Verlag. Wegen der Verwendung des Wortbestandteils "illu" bestehe eine Verwechslungsgefahr (LG Magdeburg, Az. 7 O 234/09).
Entscheidung des OLG Naumburg: Keine prägende Wirkung des Wortbestandteils "illu"
Das OLG Naumburg hat die Klage auf die Berufung der Beklagten nunmehr abgewiesen. Der Titel der Beklagten "illu der Frau" sei der Marke "SUPERillu" nicht verwechselbar ähnlich.
Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil "illu" als Abkürzung für "Illustrierte" nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens "SUPERillu" sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil "illu" auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei an einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Naumburg Nr. 11/10 vom 03.09.2010
Online seit: 03.09.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2228
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Testkauf im Internet - Zu den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an einen Testkauf zum Nachweis eines Verstoßes durch ein Handeln gegenüber Verbrauchern
BGH, Urteil vom 11.05.2017 - I ZR 60/16, MIR 2017, Dok. 036
Rückruf- und Beseitigungspflichten im Rahmen der Unterlassungshaftung
BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - I ZB 19/19, MIR 2020, Dok. 007
Angemessene Reaktionsfrist - Innerhalb der Dringlichkeitsfrist hat der Antragsteller dem späteren Antragsgegner eine Abmahnung zu übersenden und ihm eine angemessene Zeit zur Antwort einzuräumen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2023 - I-20 W 36/23, MIR 2023, Dok. 078
Teakinvestment - Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen über Teakbäume in Costa Rica mit einem Schweizer Unternehmen
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 039
'Anfragen mit System Programm' - Bei einem Online-Coaching-Vertrag ist der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG im Verhältnis zu einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet
OLG München, Urteil vom 17.10.2024 - 29 U 310/21, MIR 2024, Dok. 092
BGH, Urteil vom 11.05.2017 - I ZR 60/16, MIR 2017, Dok. 036
Rückruf- und Beseitigungspflichten im Rahmen der Unterlassungshaftung
BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - I ZB 19/19, MIR 2020, Dok. 007
Angemessene Reaktionsfrist - Innerhalb der Dringlichkeitsfrist hat der Antragsteller dem späteren Antragsgegner eine Abmahnung zu übersenden und ihm eine angemessene Zeit zur Antwort einzuräumen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2023 - I-20 W 36/23, MIR 2023, Dok. 078
Teakinvestment - Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen über Teakbäume in Costa Rica mit einem Schweizer Unternehmen
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 039
'Anfragen mit System Programm' - Bei einem Online-Coaching-Vertrag ist der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG im Verhältnis zu einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet
OLG München, Urteil vom 17.10.2024 - 29 U 310/21, MIR 2024, Dok. 092