Kurz notiert
Oberlandesgericht Naumburg
Keine Verwechslungsgefahr zwischen "SUPERillu" und "illu der Frau".
OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2010 - Az. 10 U 53/09 - Vorinstanz: LG Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 Az. 7 O 234/09
MIR 2010, Dok. 128, Rz. 1
1
Zwischen dem Zeitschriftentitel "illu der Frau" und der Marke "SUPERillu" besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies geht aus einem Urteil des OLG Naumburg vom 03.09.2010 (Az. 10 U 53/09) hervor.
Zur Sache
In einem Rechtsstreit um die Verwendung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" hatte die Berufung des diese Zeitschrift veröffentlichenden Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg Erfolg. Das Landgericht hatte auf die Klage des die Zeitschrift "SUPERillu" veröffentlichenden Verlages - einem Unternehmen der Hubert Burda Media Holding - dem konkurrierenden Verlag die Nutzung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" mit der Begründung untersagt, der Verbraucher verbinde mit "SUPERillu" gedanklich einen bestimmten Verlag. Wegen der Verwendung des Wortbestandteils "illu" bestehe eine Verwechslungsgefahr (LG Magdeburg, Az. 7 O 234/09).
Entscheidung des OLG Naumburg: Keine prägende Wirkung des Wortbestandteils "illu"
Das OLG Naumburg hat die Klage auf die Berufung der Beklagten nunmehr abgewiesen. Der Titel der Beklagten "illu der Frau" sei der Marke "SUPERillu" nicht verwechselbar ähnlich.
Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil "illu" als Abkürzung für "Illustrierte" nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens "SUPERillu" sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil "illu" auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei an einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Naumburg Nr. 11/10 vom 03.09.2010
Zur Sache
In einem Rechtsstreit um die Verwendung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" hatte die Berufung des diese Zeitschrift veröffentlichenden Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg Erfolg. Das Landgericht hatte auf die Klage des die Zeitschrift "SUPERillu" veröffentlichenden Verlages - einem Unternehmen der Hubert Burda Media Holding - dem konkurrierenden Verlag die Nutzung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" mit der Begründung untersagt, der Verbraucher verbinde mit "SUPERillu" gedanklich einen bestimmten Verlag. Wegen der Verwendung des Wortbestandteils "illu" bestehe eine Verwechslungsgefahr (LG Magdeburg, Az. 7 O 234/09).
Entscheidung des OLG Naumburg: Keine prägende Wirkung des Wortbestandteils "illu"
Das OLG Naumburg hat die Klage auf die Berufung der Beklagten nunmehr abgewiesen. Der Titel der Beklagten "illu der Frau" sei der Marke "SUPERillu" nicht verwechselbar ähnlich.
Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil "illu" als Abkürzung für "Illustrierte" nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens "SUPERillu" sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil "illu" auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei an einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Naumburg Nr. 11/10 vom 03.09.2010
Online seit: 03.09.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2228
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Offenkundige Tatsache, Internet, rechtliches Gehör - Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme geben
BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 195/20, MIR 2022, Dok. 021
Konkludentes vorweggenommenes Bestreiten - Auch in einem vorausgegangenen Vortrag der Partei kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn jener Vortrag diesen Behauptungen widerspricht
BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - VIII ZR 285/21, MIR 2022, Dok. 070
Portierungsauftrag - Die erneute systematische und planmäßige Zuleitung von, von Kunden widerrufenen Portierungsaufträgen durch einen Telekomunikationsanbieter an einen Wettbewerber stellt eine gezielte Behinderung dar
BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 210/16, MIR 2018, Dok. 007
Identitätsdiebstahl - Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist "per se" wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 216/17, MIR 2019, Dok. 035
Keine sich aufdrängende, mit geringfügigem Aufwand nutzbare Alternative - Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, MIR 2021, Dok. 010
BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 195/20, MIR 2022, Dok. 021
Konkludentes vorweggenommenes Bestreiten - Auch in einem vorausgegangenen Vortrag der Partei kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn jener Vortrag diesen Behauptungen widerspricht
BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - VIII ZR 285/21, MIR 2022, Dok. 070
Portierungsauftrag - Die erneute systematische und planmäßige Zuleitung von, von Kunden widerrufenen Portierungsaufträgen durch einen Telekomunikationsanbieter an einen Wettbewerber stellt eine gezielte Behinderung dar
BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 210/16, MIR 2018, Dok. 007
Identitätsdiebstahl - Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist "per se" wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 216/17, MIR 2019, Dok. 035
Keine sich aufdrängende, mit geringfügigem Aufwand nutzbare Alternative - Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, MIR 2021, Dok. 010