MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - I ZB 35/09

Die Vision - Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen gelten dieselben Anforderungen wie bei anderen Wortzeichen. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge mit beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - Az. I ZB 48/08 - Willkommen im Leben; BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Az. I ZB 34/ 08 - My World).

2. Allein aus dem Umstand, dass ein Zeichen keine gebräuchliche Wortfolge enthält, folgt noch nicht, dass diesem Zeichen auch Unterscheidungskraft zukommt. Auch einem Zeichen, das keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat und kein gebräuchliches Wort ist, kann die markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlen. Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Arten von Zeichen dieselben; bei der Anwendung dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnehmen (EuGH, Urteil vom 21.10.2004 - Az. C-64/02, Slg. 2004, I-10031 - Erpo Möbelwerk (Das Prinzip der Bequemlichkeit), EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - Az. C-398/08 - Audi (Vorsprung durch Technik) = MIR 2010, Dok. 020). Längere Wortfolgen vermitteln dem Verkehr insofern regelmäßig nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises.

3. Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

4. Die Kürze, Originalität und Prägnanz sind wichtige Indizien, die für eine Unterscheidungskraft eines Zeichens sprechen können (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - Az. I ZB 48/08 - Willkommen im Leben; BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Az. I ZB 34/08 - My World).

5. Für die Unterscheidungskraft ist unerheblich, ob sich die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen merken können (BGH, Beschluss vom 08.12.1999 - Az. I ZB 25/97 - St. Pauli Girl).

MIR 2010, Dok. 119


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2219

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige