Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 178/08
Half-Life 2 - Einschränkungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verkehrsfähigkeit eines Werkes, die sich nicht aus dem Verbreitungsrecht des Urhebers als solchem ergeben, berühren nicht den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz.
UrhG § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt,
wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.
2. Die Rechtsfolge der Erschöpfung soll nur Behinderungen des Warenverkehrs infolge der Ausübung des Verbreitungsrechts begrenzen. Einschränkungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verkehrsfähigkeit eines Werkstücks, die sich nicht aus dem Verbreitungsrecht des Urhebers als solchem ergeben, sondern auf anderen Umständen beruhen (z.B. der spezifischen Gestaltung des betreffenden Werkes oder Werkstücks), berühren den Grundsatz der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrecht nicht. Gestaltet der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so, dass diese nur auf eine bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge der konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht, ist dies urheberrechtlich unbedenklich.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2213
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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